Kosten Feuerwehreinsatz

Was kostet ein Einsatz der Feuerwehr in der Stadt Weilburg an der Lahn?

Grundsätzlich entstehen dem Träger der Feuerwehr, also in unserem Falle der Stadt Weilburg an der Lahn bei jedem Einsatz Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material. Diese werden aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Form eines Gebührenbescheides erhoben.

Grundsätzlich gilt, der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weilburg an der Lahn ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr kostenlos.

Auch wenn die Feuerwehr vergeblich anrückt, weil das Feuer z. B.

  • vor dem Eintreffen gelöscht werden konnte
  • es sich bei dem gemeldeten Qualm nur um Wasserdampf oder angebranntes Essen handelt
  • es sich um einen Fehlalarm durch einen Heimrauchmelder handelt

bleibt der Einsatz für den Verursacher bzw. Meldenden gebührenfrei.

 

Anders sieht es bei Einsätzen aus, die durch böswillige Falschmeldungen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) oder durch Brandstiftungen verursacht wurden.

 

Gebührenpflichtige Einsätze laut $2 der Gebührensatzung für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weilburg an der Lahn sind

1. bei Einsatz zur Brandbekämpfung

a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist

b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat

c) die Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist

d) Die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist

e) Die Person, die wider besseres Wissen oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsache die Feuerwehr alarmiert

f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Besitzerin oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst

 

2. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe

a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt Entsprechend

b) die Eigentümerin oder Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person die die tatsächliche Gewalt über einen solche Sache ausübt.

c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde

d) in Fällen des §61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde

e) die Person, die die Freiwilligen Feuerwehren (Personal, Fahrzeuge, Gerät) für sich bzw. missbräuchlich angefordert

 

3. bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Veranstaltungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen)

Kostenpflichtig ist dabei entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, bzw. der Veranstalter, der den Einsatz notwendig macht. Dies kann zum Beispiel der Halter eines Fahrzeuges, das Öl verliert, oder der Besitzer der Katze auf dem Dach sein. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen der Stadt Weilburg an der Lahn die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.

Wann und in welchem Umfang Kosten entstehen, können Sie im Detail in der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Weilburg an der Lahn (hier) nachlesen.